§ 11 ThürBPBahnG - Betriebspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bergbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.