§ 6 LPflegEG - Pauschalförderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
- Amtliche Abkürzung
- LPflegEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 820-7
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)
- 1.für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
- 2.für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen. Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.