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  • ab 26.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 11 LPflegEG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Amtliche Abkürzung
LPflegEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
820-7

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren, die Art und die Höhe der Förderung, die Wertuntergrenzen für die Förderung nach § 5 Abs. 1, die Vergabe und den Nachweis sowie die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln,
  2. 2.
    die Art, die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.

(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 3 neu festzusetzen.