§ 61 KWO - Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 KWG).
(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.
(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.
(4) Die Schnellmeldung ist nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Stimmbezirken und Briefwahlvorständen, so sind die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu fertigen.
(5) In den Fällen der Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung (§ 51 Abs. 4, § 60a Abs. 2 Satz 2) stellt der Wahlleiter am Wahlabend die gemeldeten Ergebnisse gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 60a Abs. 3 zum vorläufigen Zwischenergebnis im Wahlgebiet zusammen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.