§ 61 KWO - Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses, Schnellmeldung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Dabei wird zuerst ermittelt, bei welchen Parteien und Wählergruppen die Stimmenzahl die Wahlzahl (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KWG) für die Teilnahme an der Sitzzuteilung nicht erreicht. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 Abs. 2 KWG). Hierbei sind die Stimmen einer Partei oder Wählergruppe, die nicht an der Sitzzuteilung teilnimmt, von der Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien und Wählergruppen der Gemeinde abzuziehen.

(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(4) Die Schnellmeldung ist nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Stimmbezirken und Briefwahlvorständen, so sind die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu fertigen.