§ 62 KWO - Übersendung der Wahlniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, sendet unverzüglich die Wahlniederschriften mit den Anlagen
für die Wahl zum Verbandsgemeinderat dem Verbandsgemeindewahlleiter,
für die Wahl zum Kreistag dem Kreiswahlleiter, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung,
für die Wahl zum Bezirkstag dem Bezirkswahlleiter, verbandsfreie Gemeinden über die Kreisverwaltung, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung und die Kreisverwaltung. Für Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2) und Auszählungsniederschriften bei Bildung von Auszählungsvorständen (§ 26a KWG, § 60a Abs. 8 KWO) gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen kreisfreier Städte prüfen die Wahlniederschriften für die Wahl zum Bezirkstag auf Vollständigkeit und stellen die Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Sodann sind alle Wahlniederschriften sowie zwei Ausfertigungen der Zusammenstellungen unter Mitteilung etwaiger Bedenken, die sich bei der Prüfung der Wahlniederschriften ergeben haben und nicht behoben werden konnten, so rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter einzureichen, dass sie spätestens im Laufe des fünften Tages nach der Wahl bei ihm eintreffen.