§ 28 KomKBVO - Berechtigungsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte legt die Einrichtung und Pflege von Zugriffsberechtigungen (Berechtigungsverwaltung) für den Einsatz von elektronischen Verfahren im Bereich des Haushalts- und des Kassen- und Rechnungswesens in einer Dienstanweisung fest. Darin sind mindestens Festlegungen
- 1.
zum Geltungsbereich,
- 2.
zur Bestellung und den Zuständigkeiten des Berechtigungsverwalters und seines Stellvertreters,
- 3.
zur Bildung, Vergabe, Pflege und zu Änderungen von Berechtigungsprofilen und Passwörtern und
- 4.
zur Dokumentation, Protokollierung und Auswertung und deren Aufbewahrung
zu treffen.
(2) Die Aufgabe der Berechtigungsverwaltung ist von den Aufgaben der Buchführung und der Kassengeschäfte abzugrenzen. Ausnahmen können aus organisatorischen Gründen zugelassen werden und sind zu dokumentieren.
(3) Die Dokumentation der Berechtigungsverwaltung ist dauernd aufzubewahren. Die Systemprotokolle oder die sonstigen Nachweise zur Berechtigungsvergabe sowie die Auswertungen sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher und Belege gemäß § 24 aufzubewahren.