§ 26 KomKBVO - Elektronische Rechnungsbearbeitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
(2) Elektronische Rechnungen nach Absatz 1 sowie Bilddateien, PDF-Dateien und Rechnungen gemäß § 24 Abs. 6, die elektronisch verarbeitet werden, erfüllen die Belegfunktion und sind papierbasierten Rechnungen gleichgestellt.
(3) Werden Rechnungen elektronisch verarbeitet, erfolgt die Gewährleistung der Anforderungen aus § 6 Satz 2 und § 23 Abs. 8, sofern keine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, durch ein IKS mit festgelegten Zugriffsberechtigungen in einem elektronischen Rechnungsworkflow.