Versionsverlauf

Art. 28 BayLaBG - Rechtsform, Geschäftsführung, Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Bayerische Landesbausparkasse ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Die Geschäfte der Bayerischen Landesbausparkasse werden von einer Geschäftsleitung geführt.

(3) Im Fall einer rechtlichen Verselbständigung der Bayerischen Landesbausparkasse ist, in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1, das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Aufsichtsbehörde über die Bayerische Landesbausparkasse.