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Art. 28 BayLBG - Rechtsform, Geschäftsführung, Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Bayerische Landesbausparkasse ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Die Geschäfte der Bayerischen Landesbausparkasse werden von einer Geschäftsleitung geführt. Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

(3) Die Bayerische Landesbausparkasse wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.