Art. 28 BayLaBG - Rechtsform, Geschäftsführung, Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Die Bayerische Landesbausparkasse ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Die Geschäfte der Bayerischen Landesbausparkasse werden von einer Geschäftsleitung geführt.
(3) Im Fall einer rechtlichen Verselbständigung der Bayerischen Landesbausparkasse ist, in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1, das Staatsministerium des Innern Aufsichtsbehörde über die Bayerische Landesbausparkasse.