Versionsverlauf

§ 3 PStVO NRW - Zuständige Verwaltungsbehörde nach speziellen personenstandsrechtlichen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Amtliche Abkürzung
PStVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
211

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.

(2) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Personenstandsgesetz sind die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.