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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 PStVO NRW - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Amtliche Abkürzung
PStVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
211

Die Aufsicht über die Standesämter führen

  1. 1.

    als untere Aufsichtsbehörden
    in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
    im Übrigen die kreisfreien Städte;

  2. 2.

    als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen;

  3. 3.

    als oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.