§ 19 ALVO - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mindestens sechs Monate. Zeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.
(3) Für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Prüfungen vorschreiben.