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§ 19 ALVO - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mindestens sechs Monate. Zeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 2 können

  1. 1.

    Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und

  2. 2.

    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet werden,

    1. a)

      soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt oder

    2. b)

      bei Tarifbeschäftigten, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit gleichwertigen Aufgaben beschäftigt worden sind.

    Tätigkeiten können nur angerechnet werden, wenn diese nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren.

Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.

(4) Für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Prüfungen vorschreiben.