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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 1 NVersRücklG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.