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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 NVersRücklG - Vermögenstrennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.