§ 8d WSG - Mobilitätszuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von

  1. 1.
    mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer eine Deutsche Mark täglich,
  2. 2.
    mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche Mark täglich,
  3. 3.
    mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich.

(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.

(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während, einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.

(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt.