§ 29 BremHG - Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der Lektorinnen und Lektoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen des § 23 Abs. 1 sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 kann vom Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht.