§ 29 BremHG - Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Rahmen des § 23 Abs. 1 sowie der Mitarbeiter nach § 21 kann vom Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.
(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor Hochschullehrer nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zu Gunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
(3) Professoren haben bei Ausscheiden aus dem Amt des Rektors nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit.