§ 29 BremHG - Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Professoren, der Hochschuldozenten, der Oberassistenten und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie im Rahmen des § 23 Abs. 1 der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter können vom Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig schriftlich über den Fachbereich dem Rektor nachzuweisen; das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Senators für Bildung und Wissenschaft.
(2) Im Benehmen mit dem Fachbereich kann der Rektor Professoren nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zu Gunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
(3) Professoren haben bei Ausscheiden aus dem Amt des Rektors nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit.