§ 17 LPlanungsG - Ersatzleistung an die Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlanungsG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Muss eine Gemeinde eine Dritte oder einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an einen festgestellten Raumordnungsplan ändern oder aufheben musste, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.
(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.