§ 17 LaplaG - Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG) 
Amtliche Abkürzung
LaplaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
230-1

Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein beschleunigtes Raumordnungsverfahren durchführen. Abweichend von § 15 Absatz 3 ROG kann die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung gemäß § 15 Absatz 5 beschränkt werden.