Gesetz über die Landesplanung
(Landesplanungsgesetz - LaplaG) 1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG) 
Amtliche Abkürzung
LaplaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
230-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 405)

Inhaltsübersicht(3)§§
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich1
Aufgaben der Raumordnung2
Planungsräume3
Landesplanungsbehörde4
Abschnitt II
Raumordnungspläne
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne5
Planänderungsverfahren6
Planerhaltung7
Landesentwicklungsplan8
Regionalpläne9
Abschnitt III
Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumverträglichkeitsprüfung
Raumordnerische Zusammenarbeit10
Bauleitplanung11
Abstimmung von Planungen und Maßnahmen, Auskunftspflicht12
Zielabweichung13
Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation13a
Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land13b
Raumverträglichkeitsprüfung14
Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung15
Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung16
Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen17
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung18
Ersatzleistungen19
Abschnitt IV
Landesplanungsrat, Raumordnungsbericht, Raumbeobachtung
Landesplanungsrat20
Organisation des Landesplanungsrates21
Raumordnungsbericht22
Raumbeobachtung, Raumordnungsinformationssystem23
Abschnitt V
Zentralörtliches System
Zentrale Orte und Stadtrandkerne24
Ländliche Zentralorte25
Unterzentren26
Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren27
Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum28
Oberzentren29
Stadtrandkerne30

Ersetzt Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Februar 1996, GS Schl.H. II, Gl. Nr. 230-1

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8)

Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) sind am 1. Januar 2014 bereits begonnene Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Raumordnungsplänen nach neuem Recht zu Ende zu führen. Unberührt vom Neuzuschnitt der Planungsräume nach § 3 gelten die bestehenden Regionalpläne bis zu ihrer Neuaufstellung bezogen auf die neuen Planungsräume weiter.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.