§ 23 ThürBVVG - Stimmzettel und Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge werden amtlich hergestellt.
(2) Die in dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.
(4) Der Stimmberechtigte kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.
(5) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen ist § 39 ThürLWG entsprechend anzuwenden. Eine Stimme ist auch ungültig, wenn die vorgelegte Frage bei mehreren, den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mit "Ja" beantwortet wird.