§ 26 ThürBVVG - Ausfertigung und Verkündung der Gesetze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden, so ist in der Eingangsformel darauf hinzuweisen.