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§ 36 LWO - Eröffnung der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes und die Hilfskräfte zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 1), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für Bemerkungen ein "W" oder "BW" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses an der dafür vorgesehenen Stelle und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 18 Abs. 3, verfahrt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.