§ 36 LWO - Eröffnung der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 1), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für Bemerkungen ein "W" oder "BW" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses an der dafür vorgesehenen Stelle und bescheinigt dies. Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 18 Abs. 3, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.