§ 66 LDG M-V - Entscheidung über die Berufung; Beschluss; Urteil
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 60 Absatz 2 gilt entsprechend. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden.
(3) Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.