§ 18f SchulG LSA - Finanzielle Förderung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Ab dem Schuljahr 2018/2019 erhalten Berufsfachschulen für Altenpflege, die kein Schulgeld erheben, auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch auf Förderung besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen Ausbildung vor Ablauf des 31. Dezembers 2019 begann. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten, soweit sie nicht durch Finanzhilfe nach § 18 gedeckt sind. § 18 Abs. 4 Satz 1 findet keine Anwendung.

(1a) Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe, die kein Schulgeld erheben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Höhe der Förderung nach Absatz 1 und Absatz la und das Antrags- und Abrechnungsverfahren durch Verordnung zu regeln.

(3) Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft, die in den Schuljahren 2019/2020 bis 2023/2024 von den Schülerinnen und Schülern der Ausbildungsberufe

  1. 1.

    Erzieherin (Staatlich anerkannte) oder Erzieher (Staatlich anerkannter),

  2. 2.

    Kinderpflegerin (Staatlich geprüfte) oder Kinderpfleger (Staatlich geprüfter) und

  3. 3.

    Sozialassistentin (Staatlich geprüfte) oder Sozialassistent (Staatlich geprüfter)

kein Schulgeld erheben oder das bereits für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 erhobene Schulgeld zurückgezahlt haben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Antragsbewilligung zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) zu bestimmen sowie das Nähere über die Höhe der Förderung und das Antrags- und Abrechnungsverfahren zu regeln.

(4) Zur Erfüllung der auf der Grundlage des § 4 Satz 2 Nrn. 3 und 5 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Verpflichtungen des Landes sind freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen, die eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 erhalten, verpflichtet, die für die Jahre 2019 bis 2024 erforderlichen Daten der Bewilligungsbehörde zur Verarbeitung anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten an das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zur Verarbeitung einschließlich der Übermittlung an den Bund anonymisiert weiter. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Umfang und Format der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Empfänger, den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung und die Berechtigung der Verarbeitung dieser Daten zu regeln.