§ 18e SchulG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3, der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c sowie der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.