§ 18f SchulG - Startförderung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unmittelbar nach deren Errichtung auf Antrag eine zeitlich befristete Startförderung als Zuschuss gewähren, wenn ein öffentliches Interesse besteht.