§ 18f SchulG - Startförderung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unmittelbar nach deren Errichtung auf Antrag eine zeitlich befristete Startförderung als Zuschuss gewähren, wenn ein öffentliches Interesse besteht.