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§ 28 RSAV - Berlin

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Amtliche Abkürzung
RSAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5-12

(1) Für Versicherte im Land Berlin ist der Risikostrukturausgleich nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen durchzuführen; § 27 gilt insoweit nicht.

(2) Für das Geschäftsjahr 1994 ermitteln die Krankenkassen die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 für Mitglieder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages nicht galt, wie folgt:

  1. 1.
    Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder im Land Berlin werden durch die Zahl aller Mitglieder im Land Berlin geteilt.
  2. 2.
    Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet werden durch die Zahl der Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet geteilt.
  3. 3.
    Die Summe der Ergebnisse nach den Nummern 1 und 2 wird durch zwei geteilt und mit der Zahl der Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet vervielfacht.

(3) 1Solange und soweit Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich über das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet hinaus erstreckt, die dem Ausgleich zu Grunde zu legende Zahl der Versicherten (§ 21) in den Versichertengruppen (§ 20), die Höhe der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (§§ 422) oder die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 2 für das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet nicht ermitteln können, sind diese Daten für den monatlichen Ausgleich im Jahre 1994 wie folgt zu schätzen:

  1. 1.
    1Das Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur Zahl der Mitglieder der Krankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen der entsprechenden Kassenart im Beitrittsgebiet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verteilung der Familienversicherten auf die Versichertengruppen.
  2. 2.
    Das Verhältnis der durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der Krankenkasse zu den durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen der entsprechenden Kassenart zu den durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten aller Ortskrankenkassen im Beitrittsgebiet.
  3. 3.
    Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse zu den durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen der entsprechenden Kassenart zu den durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Ortskrankenkassen im Beitrittsgebiet.
  4. 4.
    Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse nach § 313 Abs. 10 Buchstabe b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (arithmetisches Mittel) zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin nach § 313 Abs. 10 Buchstabe b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet.

2Die regionale Zuordnung erfolgt für beschäftigte Mitglieder und ihre versicherten Familienangehörigen nach dem Beschäftigungsort und für die übrigen Versicherten nach dem Wohnort.

(4) Absatz 3 gilt für den Jahresausgleich 1994 entsprechend.

(5) 1Das Nähere über die Schätzung nach Absatz 3 bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. 2Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen von Absatz 3 abweichende Schätzverfahren bestimmen.