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Art. 53 BayStrWG - Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-I

Sonstige öffentliche Straßen sind:

  1. 1.
    die öffentlichen Feld- und Waldwege;

    das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
  2. 2.
    die beschränkt-öffentlichen Wege;

    das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
  3. 3.
    die Eigentümerwege;

    das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.