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  • ab 11.06.2021 (außer Kraft)

§ 11 PPVO - Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-14-31

(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers holt die Anerkennungsbehörde ein Gutachten ein. Das Gutachten wird von dem Prüfungsausschuss erstattet. Die Anerkennungsbehörde leitet dem Prüfungsausschuss die Nachweise nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller haben ihre Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(4) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung der bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt die schriftliche Prüfung nur in diesem Fachgebiet. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Soweit eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für zwei weitere Fachrichtungen anerkannt werden möchte, kann die Anerkennung für diese zwei Fachrichtungen in einer Prüfung erfolgen.

(5) Die Anerkennungsbehörde und der Prüfungsausschuss sind an vorangegangene Gutachten oder Bewertungen nicht gebunden.

(6) Die Anerkennung wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung ausgesprochen. Dabei soll eine flächendeckende Versorgung des Landes mit Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit gewährleistet werden.

(7) Will die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit den Ort der Niederlassung wechseln, bedarf es der Zustimmung der Anerkennungsbehörde.

(8) Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).