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  • ab 11.06.2021 (außer Kraft)

§ 12 PPVO - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-14-31

(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Anerkennungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    den Leiterinnen oder Leitern der Prüfämter,

  3. 3.

    einem Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,

  4. 4.

    einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit als Vertreterin oder Vertreter der Vereinigung der Prüfingenieure und

  5. 5.

    zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder sachverständige Personen im Bereich der Bautechnik.

Der Prüfungsausschuss kann um zwei sachverständige Mitglieder erweitert werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder erhalten Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 Euro je Sitzungstag. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Bewertungsrichtlinien.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).