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  • ab 01.10.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 GlVO - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
Amtliche Abkürzung
GlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei Zweifeln über die Gültigkeit von Zeugnissen schulischer Abschlüsse, die in Nordrhein-Westfalen erworben wurden, entscheidet die örtlich zuständige obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bereich die Qualifikation erworben wurde. Die Anerkennung von Zeugnissen der Fachhochschulreife aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht. Die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger mit der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife stellt die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen fest.

(2) Über den Hochschulzugang ausländischer Staatsangehöriger auf Grund ausländischer Bildungsnachweise und über die Festsetzung einer Gesamtnote, soweit dies für die Aufnahme des angestrebten Studiums erforderlich ist, entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(3) Über den Hochschulzugang auf Grund hochschulischer Vorbildung entscheidet die Hochschule.