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  • ab 01.10.2014 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife
(Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
Amtliche Abkürzung
GlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

223

Vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407)

Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 41 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Regelungsinhalt1
Abschnitt 2
Hochschulreife und Fachhochschulreife
Hochschulreife2
Fachhochschulreife3
Schulischer und praktischer Teil der Fachhochschulreife4
Abschnitt 3
Hochschulzugang auf Grund eines abgeschlossenen oder begonnenen Hochschulstudiums
Hochschulabschlüsse5
Fortsetzung eines Hochschulstudiums6
Abschnitt 4
Ausländische schulische und hochschulische Bildungsnachweise
Grundsätze7
Direkter Hochschulzugang8
Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung9
Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten10
Übergangsregelungen11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12