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§ 32 BremNatSchG - Tiergehege

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    keine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 unter Schutz gestellten Tierarten gehalten werden sollen,
  2. 2.
    die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind,
  3. 3.
    die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  4. 4.
    weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt und das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  5. 5.
    das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  6. 6.
    andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Nebenbestimmungen zur Genehmigung können insbesondere zum Inhalt haben

  1. 1.
    die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,
  2. 2.
    regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. 3.
    die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt,
  4. 4.
    Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. 5.
    Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  6. 6.
    Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann von der Regelung des Absatzes  2 Nr. 1 in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tierart gezielt nachgezüchtet werden soll oder die Haltung zu hervorragenden wissenschaftlichen Zwecken erfolgt oder der Volksbelehrung dient und sichergestellt ist, dass die Haltung unter ständiger fachwissenschaftlicher Leitung steht.

(5) Bedarf ein Gehege der Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz, so entscheidet die für die Genehmigung zuständige Jagdbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(6) Zusammen mit der Genehmigung soll die oberste Naturschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(7) Der Inhaber des Tiergeheges und die ganz oder zum Teil mit der Leitung beschäftigten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den beauftragten Personen zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume zu gestatten und ihnen das Gehegebuch zur Prüfung vorzulegen.