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§ 29 BremNatSchG - Artenschutzprogramm (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt dienen, können von der obersten Naturschutzbehörde

  1. 1.
    die im Landesgebiet vorkommenden frei lebenden höheren Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen erfasst werden und,
  2. 2.
    Richtlinien, Vorschläge und Hinweise zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).