§ 31 BremNatSchG - Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten erforderlich ist und der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.
(3) Die Bezeichnungen "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark", "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.