Art. 3a AGSGG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz - AGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 33-1-A
Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.