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  • ab 15.07.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 3a AGSGG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz - AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
33-1-A

Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.