§ 29 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 2 Satz 1) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 im übrigen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuß festzustellen.