§ 29 SchulG - Teilkonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.
(2) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat insbesondere die Zusammenarbeit der Lehrkräfte zu fördern. Sie besteht aus den Lehrkräften, die in der Klasse oder in Kursen unterrichten, an denen Schülerinnen und Schüler der Klasse teilnehmen. Die Klassenkonferenz wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter, bei Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.
(3) Stufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klassenstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, eingerichtet werden; Stufenkonferenzen für eine Klassenstufe sind einzurichten, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind. Die Stufenkonferenz besteht aus den Lehrkräften, die in den Klassen oder Kursen unterrichten. Die Stufenkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet. Sie oder er kann eine andere Lehrkraft mit der Leitung beauftragen.
(4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden. Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenz leitet.