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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 28 SchulG - Gesamtkonferenz

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.

(2) Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrkräften der Schule. Die Konferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.