§ 28 SchulG - Gesamtkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.
(2) Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrkräften der Schule. Die Konferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.