§ 11 BerlHG - Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Wer
- 1.
eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat,
- 2.
eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,
- 3.
eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat oder
- 4.
eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat,
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).
(2) Wer
- 1.
in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und
- 2.
im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.
(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.