§ 16 BerlHG - Ordnungsrecht und Maßnahmen zum Schutz der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der oder die Studierende begeht einen Ordnungsverstoß, wenn er oder sie mit Bezug zur Hochschule
- 1.
durch Anwendung von körperlicher Gewalt, durch Aufforderung zur körperlichen Gewalt oder durch Bedrohung mit körperlicher Gewalt ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt,
- 2.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,
- 3.
Einrichtungen der Hochschule zu vorsätzlichen Straftaten nutzt oder zu nutzen versucht, die der Hochschule erheblichen Schaden zufügt,
- 4.
durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 4 Absatz 4 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt und dadurch ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder
- 5.
bezweckt oder bewirkt, dass
- a)
ein Mitglied der Hochschule aus in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen in seiner Würde verletzt wird,
- b)
damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und
- c)
nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.
Den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5 sowie Personen, die an öffentlichen Veranstaltungen der Hochschule teilnehmen, gleichgestellt.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
- 1.
der Ausspruch einer Rüge,
- 2.
die Androhung der Exmatrikulation,
- 3.
der Ausschluss von der Benutzung von bestimmten Einrichtungen der Hochschule, einschließlich ihrer digitalen Infrastruktur,
- 4.
der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
- 5.
die Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Exmatrikulationen sind bei allen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nur auf Grundlage einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zulässig. Die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 und 5 können für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht verhängt werden.
(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne die sich aus dessen § 2 Absatz 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über das Ordnungsverfahren erlässt die Hochschule eine Satzung. Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist eine erneute Immatrikulation an derselben Hochschule innerhalb einer Frist von zwei Jahren ausgeschlossen.
(5) Unabhängig von Maßnahmen nach Absatz 2 und 4 kann das Präsidium im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen. Betroffene sind anzuhören. Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate, bei Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 mit schweren gesundheitlichen Folgen für die geschädigte Person auf höchstens neun Monate zu befristen. Maßnahmen können wiederholt angeordnet werden, wenn die Störung anhält oder wiederholt wird.