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§ 11 BerlHG - Fachgebundene Studienberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Wer den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat, oder wer eine Prüfung als Abschluss einer Fortbildung zum Meister oder Meisterin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Techniker oder Technikerin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Betriebswirt oder Betriebswirtin in einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Fachrichtung oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgelegt hat, kann an den Hochschulen zum Studium im betreffenden Studiengang vorläufig immatrikuliert werden. Ersatzzeiten sind anzurechnen. Die vorläufige Immatrikulation gilt im Regelfall für die Dauer zweier Semester, längstens jedoch für vier Semester. Danach entscheiden die zuständigen Prüfungsausschüsse der Hochschule auf der Grundlage der erbrachten Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation. Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die allgemeine Hochschulreife.