§ 14 HessVwVG - Verweisungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen ist, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.