§ 11 LadSchlG - Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluß
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
§ 11 Abs. 1: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.07.1957 I 722
§ 11 Abs. 2: Gegenstandslose Übergangsvorschrift
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen
- 1.an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
- 2.an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 zulässig ist,
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.