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§ 11 LadSchlG - Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

§ 11 Abs. 1: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.07.1957 I 722

§ 11 Abs. 2: Gegenstandslose Übergangsvorschrift

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen

  1. 1.
    an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
  2. 2.
    an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 zulässig ist,

geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.